SATZUNG VON MAGERSUCHT.DE -
SELBSTHILFE BEI MAGERSUCHT e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Auflösung des Vereins
SPENDENKONTO
Möchtest Du die Arbeit von magersucht.de finanziell unterstützen?
Mit einer Spende förderst Du den Ausbau unserer
Internet- Seite und dienst Du einem gutem Zweck.
Kontoinhaber: magersucht.de - Selbsthilfe bei Magersucht e.V.
Kontonummer: 7120206 bei der Volksbank Wiesbaden (BLZ 510 900 00)
(Ausstellung einer Spendenquittung auf Wunsch möglich)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein "magersucht.de
- Selbsthilfe bei Magersucht e.V." im folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zurück zum Seitenanfang
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Durchführung und Unterstützung
von präventiven Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung
und aktive Hilfe auf dem Gebiet "Essstörungen" primär im Internet.
2. Bereitstellung von Informationen, Sachmitteln und Zuwendungen für
steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft
und ideelle sowie bei Bedarf materielle und finanzielle Unterstützung
zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet
der sozialen Arbeit mit Essgestörten.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke
sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse
und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke² der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Zurück zum Seitenanfang
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern
(ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des
Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten
wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen
Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Zurück zum Seitenanfang
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und
den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
Zurück zum Seitenanfang
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in
mitzuteilen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor
Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Zurück zum Seitenanfang
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils
gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
Zurück zum Seitenanfang
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
Zurück zum Seitenanfang
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben: - Die Jahresberichte entgegenzunehmen
und zu beraten, - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands, - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins zu bestimmen, - die Kassenprüfer zu wählen, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit
im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung
erfolgt 14 Tage / 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem
Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung und Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen
den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll
kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Zurück zum Seitenanfang
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich
ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben
oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
Zurück zum Seitenanfang
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzender
- ein stellvertretender Vorsitzender
- ein Schatzmeister
- ein Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder
bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung
oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende/r,
der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/In und der/die
Schriftführer/In. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandsschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit
aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied
zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Zurück zum Seitenanfang
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer
für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere
die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben
die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
Zurück zum Seitenanfang
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt
ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt
wurde von der Gründungsversammlung am 30. Mai 2001 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Kathrin Göbel
2. Sandra Harrach
3. Barbara Vidaic
4. Christian Grothe
5. Jens Prüller
6. Christoph Harrach
7. Klaus Dieter Grothe
Zurück zum Seitenanfang
|